Für Hunde ist grundsätzlich ein Kinderfahrschein zu lösen (Einzelfahrkarte oder Mehrfahrtenkarte).
Bei anderen Fahrscheinen bestehende Mitnahmeregelungen (z.B. Mitnahme von bis zu 2 Kindern bis maximal 5 Jahren) gelten ausdrücklich nicht für Hunde.
Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nur im Rahmen der Beförderungsbestimmungen und der vorhandenen Kapazität.
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sowie Begleithunde, die einen Schwerbehinderten mit Kennzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis begleiten, werden unentgeltlich befördert.